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Channel: Mietrecht – Bella & Ratzka Rechtsanwaltskanzlei
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Verjährungsfrist nach Mietende – Eile ist geboten!

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Ich weise aus aktuellem Anlass (wie in den vergangenen Jahren immer wieder) insbesondere alle Vermieter noch einmal auf eine wichtige Verjährungsfrist hin!

Gemäß § 584 Abs. 1 BGB verjähren Ansprüche wegen Verschlechterung der Mietsache binnen 6 Monaten nach Ende des Mietverhältnisses bzw. Rückgabe der Mietsache!

Das heißt, dass Ansprüche wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen, wegen Beschädigungen oder sonstigen Verschlechterungen der Mietsache innerhalb von 6 Monaten gerichtlich geltend gemacht werden müssen. Ansonsten verfallen diese Ansprüche.

Vermieter müssen daher bei Rückgabe der Mietsache im Übergabeprotokoll alle Mängel und nicht durchgeführten Schönheitsreparaturen dokumentieren. Werden hierbei Mängel vergessen, wird es schwer, diese später zu beweisen. Unverzüglich nach Rückgabe der Mietsache sollten Vermieter dann wegen der Schäden einen Kostenvoranschlag einholen um den Schadensbetrag zu beziffern. Die meisten Vermieter werden, schon um eine schnelle Wiedervermietung zu erreichen, die Schäden auf sofort reparieren lassen. Danach muss unverzüglich der Ex-Mieter unter Bezifferung des Schadens aufgefordert werden, diesen zu begleichen. Tut er dies nicht, muss innerhalb der 6 Monate Verjährungsfrist die gerichtliche Geltendmachung des Schadensersatzes betrieben werden.

Eine einzige teilweise Rettungsmöglichkeit findet sich, wenn der Vermieter innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist auch die Kaution oder die Nebenkosten abrechnet und sich hieraus ein Guthaben für den Mieter ergibt. Macht der Vermieter dann die Schäden erst nach der Verjährungsfrist geltend und ist das Guthaben bis dahin nicht an den Mieter ausgekehrt, so kann er unter Umständen mit den Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Anspruch des Mieters auf Auszahlung des Guthabens aufrechnen.

Also liebe Vermieter, seien Sie schnell mit Ihren Forderungen. Holen Sie sich notfalls anwaltliche Hilfe. Wir stehen dazu bereit!


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